Ausländische Investoren nicht unter Generalverdacht stellen

  • Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes führt zu mehr dirigistischer Industriepolitik
  • Deutschland setzt völlig falsches Signal

Die Bundesregierung will Investitionen aus Staaten außerhalb der EU künftig noch schärfer kontrollieren als bisher. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde heute vom Bundeskabinett verabschiedet. „Wer in der aktuell schwierigen Lage der Weltwirtschaft die Prüfung für Auslandsinvestitionen verschärft, setzt ein völlig falsches Zeichen. Deutschland ist wie kein anderes Land auf offene Märkte für Exporte und Investitionen angewiesen. Wie sollen wir das von unseren Handelspartnern verlangen, wenn wir uns selbst stärker abschotten?“, fragt VDMA-Präsident Carl Martin Welcker.

Die auf den Weg gebrachte Verschärfung der Instrumente des Außenwirtschaftsrechts ist nach Ansicht des VDMA der falsche Weg und sollte unterbleiben. Für das Ziel eines „noch wirksameren“ Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist die außenwirtschaftsrechtliche Investitionsprüfung nicht nötig. „Tatsächlich eröffnet sie dem Staat mehr Möglichkeiten für eine dirigistische Industriepolitik, und das vom Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht wird unnötig ausgehöhlt“, warnt der VDMA-Präsident.

Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hängen nicht davon ab, ob ein Investor aus einem Drittland kommt, sondern generell von seiner Zuverlässigkeit. Es ist die Aufgabe einer Fachgesetzgebung, die jeden Investor oder Betreiber gleichbehandelt, bei Bedarf eine sachorientierte Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Der außenwirtschaftsrechtlich verengte Ansatz dagegen öffnet die Tür für diffuse politische Scheinbegründungen. „Die seit Jahren betriebene Verschärfung der Kontrolle von Firmenübernahmen auf Basis des Außenwirtschaftsrechts ist auch heute nicht zielführend“, betont VDMA-Präsident Carl Martin Welcker.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Prüfvoraussetzung einer „tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung“ durch die deutlich schwächere und vage Formulierung „voraussichtliche Beeinträchtigung“ zu ersetzen. Auch nach Auffassung der Bundesregierung bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten. Zudem wird der grundrechtliche Schutz des Eigentums überhaupt nicht mehr erkennbar – die aktuell noch gültige Gesetzesformulierung dagegen berücksichtigt schon vom Wortlaut her die hohen Hürden, welche die deutsche Verfassung für Eingriffe in vom Grundgesetz geschützte Rechtsgüter vorschreibt.

Die neue Begrifflichkeit wird zwar von einer 2019 erlassenen EU-Verordnung als Eingriffsmaßstab zugelassen. Sie ist aber keine verbindliche Vorgabe des EU-Rechts. „Die Frage, ob eine Investition untersagt wird oder nicht, bleibt auch nach der EU-Verordnung unstreitig allein im Ermessen nationaler EU-Staaten,“ erläutert Klaus Friedrich, Experte für Außenwirtschaftsrecht des VDMA. „Daher bleibt auch die Frage, wie weit der gesetzliche Eingriffsrahmen für die Untersagungsentscheidung national gespannt wird, im Ermessen Deutschlands.“

Auch behauptet die Bundesregierung, der deutschen Wirtschaft entstehe kein Erfüllungsaufwand, und es entstünden auch keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen. „Das stimmt aber nicht“, betont Friedrich und erläutert: „Erstens fällt der ganze Aufwand für die Sammlung und Aufbereitung behördlich verlangter Informationen bei deutschen Unternehmen an. Und zweitens kommt bei den Verfahren niemand ohne die Hilfe spezialisierter, teurer Anwälte aus.“